Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts |
08.06.2009 |
Aufwendungen von Eltern für den erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres volljährigen und einkommenslosen Sohns können nach dem BFH-Urteil vom 30.10.2008 als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Der Sohn ist zwar verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihm kann jedoch die Verwertung seiner Forderung in Höhe von ca. 56.000 € gegen den Unfallversicherer, seinem einzigen Vermögensgegenstand, nicht zugemutet werden, wenn er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist.
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