Arbeitszimmer |
25.03.2009 |
Bereits seit dem 01.01.2007 können Lehrer, Professoren und Richter das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies wollten viele Verbände und Betroffene nicht hinnehmen und haben gegen diese Regelung geklagt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Fall eins Lehrer-Ehepaares entschieden: Der Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit verstößt nicht gegen die Verfassung.
Da das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen ist, rechnen viele damit, dass dies die Kläger auch nutzen.
Nach der gültigen Regelung kann das Arbeitszimmer nur noch von der Steuer abgesetzt werden, wenn es „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Dies ist bei den beiden Lehrern nicht der Fall, urteilte das Finanzgericht. Sie müssen zwar ihren Unterricht vor- bzw. nachbereiten, aber dies können sie aber auch in „sonstigen Räumen oder einer Arbeitsecke“ tun.
(Az.: 3 K 1132/07)
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