Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden an gemeinnützig anerkannte Einrichtungen |
10.06.2009 |
Spenden an ausländische Einrichtungen konnten bisher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Jetzt hat der EuGH mit Urteil vom 27.01.2009 entschieden, dass Spenden an ausländische Einrichtungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr.
Die Finanzämter können jedoch vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind.
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