Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag |
22.12.2008 |
Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern steht dem Elternteil das Kindergeld zu, in dessen Haushalt das Kind oder die Kinder leben. Beim anderen Elternteil wird sein hälftiger Kindergeldanspruch auf den von ihm zu leistenden Unterhalt angerechnet. Daneben steht ihm der halbe Kinderfreibetrag in Höhe von 1.824 € und der halbe Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.080 € zu. Bedingung: Der aushäusige Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nach. Die Voraussetzung im Wesentlichen ist erfüllt, wenn 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts gezahlt werden.
Unser Tipp: Beim Betreuungsfreibetrag sieht es etwas anders aus. Hier erhält der Elternteil, bei dem die Kinder leben, für Kinder unter 18 Jahren auf Antrag immer den eigentlich dem anderen Elternteil zustehenden Betreuungsfreibetrag. Um zwar unabhängig von dessen Unterhaltsleistungen.
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