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Steuerhilfe zum Thema Unterhalt für Angehörige

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige sind nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern zum größten Teil auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die steuerlichen Vorteile, die sich für Ehegatten und Kinder daraus ergeben, sind den meisten Menschen bekannt, aber innerhalb der Familien gibt es auch noch andere Möglichkeiten mit Unterhaltszahlungen Steuern zu sparen. Generell können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn Personen, die zum Unterhalt berechtigt sind, finanziell unterstützt werden. Dabei ist der Begriff der Berechtigung auf Unterhalt relativ weit gefasst. Neben den Ehepartnern können auch Partner einer unehelichen Lebensgemeinschaft unterstützt werden, wenn ein Partner durch diese Lebensgemeinschaft den Anspruch auf Leistungen vom Staat verliert (Bedarfsgemeinschaft). Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sowie Großeltern gegenüber Enkelkindern und umgekehrt, denn sie sind Verwandte in direkter Linie.

Weiter entfernte Verwandte wie Tanten oder Cousins können natürlich finanziell unterstützt werden, aber die Unterhaltsleistungen sind steuerlich nicht abzusetzen. Allerdings gibt es hier Ausnahmen in bestimmten Notfällen, wenn beispielsweise Beerdigungskosten oder Krankheitskosten übernommen werden. Absetzbar sind alle Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 € im Jahr. Allerdings wird dieser Betrag gekürzt auf die Monate, in denen die Unterhaltsberechtigung vorlag. Das heißt, wurde ein Angehöriger nur zehn Monate unterstützt, können maximal 10/12 also 6.400 € abgesetzt werden, für jeden Monat werden 640 € maximal angerechnet. Angerechnet wird auch eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder Beihilfen zur Ausbildung, die als Zuschuss gewährt werden. Ein Problem gibt es, wenn der Empfänger des Unterhalts eigenes Vermögen besitzt, er darf nur ein so genanntes Schonvermögen von max. 15.500 € besitzen.

Viele Ausländer, die hier leben und arbeiten unterstützen Familienangehörige im Ausland und auch Deutsche mit ausländischem Ehepartner erbringen solche Unterhaltsleistungen. Hier stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltsleistungen und an die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers. Hier ist es anzuraten sich im Vorfeld konkret zu informieren, unter welchen Bedingungen welche Zahlungen geltend gemacht werden können.