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Steuerhilfe zum Thema Sozialversicherung
Die Sozialversicherung wird oftmals in Presse und Medien als soziales Netz bezeichnet. Dabei handelt es sich genauer gesagt um eine Reihe von Pflichtversicherungen, welche zusammen einzelnen Personen bei sozialer Schieflage helfen sollen.
Zu diesen angesprochenen Pflichtversicherungen zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Unfall- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungen und Abgaben werden jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Dabei spielt es eine Rolle, ob man sich in einer Festanstellung oder aber in einer 400 € Anstellung befindet, denn je nach Anstellung unterscheiden sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den verschiedenen Versicherungsbeiträgen. Um die Abführung der einzelnen Abgaben braucht sich der Arbeitnehmer hierbei nicht zu kümmern, denn der Arbeitgeber führt diese automatisch und selbstständig an den jeweils zuständigen Versicherungsträger ab, ohne dass ein Mitwirken des Arbeitnehmers notwendig ist.
Generell ist zu sagen, dass nur Arbeitnehmer von den Sozialversicherungen betroffen sind, denn bei Selbständigen gibt es beispielsweise keinerlei rechtliche Pflicht, Beiträge an die Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Als Beispiel einer Berechnung kann man ein normales Arbeitsverhältnis heranziehen, bei welchem dann Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen die Abgaben tragen. Diese richten sich nach dem Bruttolohn und sind beispielsweise 19,9% für die gesetzliche Rentenversicherung, 3,3% für die Arbeitslosenversicherung oder 1,7% für die Pflegeversicherung. Der Beitrag zur Krankenversicherung richtet sich nach der jeweiligen Versicherung, bei der sich der Arbeitnehmer versichert. Die Prozentsätze für die Krankenversicherungen können von Jahr zu Jahr durch die Krankenkassen verändert werden. Zugleich ist man nur dann berechtigt, Leistungen aus einzelnen Bereichen der Sozialversicherung zu empfangen, wenn zuvor auch einbezahlt wurde.
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