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Steuerhilfe zum Thema Pendlerpauschale
Der Vorläufer der heutigen Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) wurde bereits Anfang des 20. Jahrhunderts eingeführt. Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel konnten ihre Fahrtkosten steuerlich absetzen. Mitte der fünfziger Jahre wurden auch die Fahrtkosten mit dem Auto als Aufwandsentschädigung anerkannt. Seitdem hat die Pendlerpauschale immer wieder Neuerungen erlebt. Sie gilt heutzutage für Auto, Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß oder auch in einer Fahrgemeinschaft. Sinn und Zweck der Pendlerpauschale ist eine steuerliche Aufwandsentschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit und zurück. Bis zum Jahre 2006 gab es vom Staat für jeden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer 0,30 €. Der Gesetzgeber hat nun zum 01.01.2007 einen beträchtlichen Einschnitt in die Pendlerpauschale vorgenommen. Der Steuerzahler kann seine Kosten nur noch ab Kilometer 21 geltend machen.
Der Bundesfinanzhof urteilte mit Beschluss vom 10.01.2008, dass diese neue Regelung verfassungswidrig sei.
Deshalb wird jetzt in letzter Instanz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet. Die Streichung der Entfernungspauschale bedeutet für viele Arbeitnehmer eine erhebliche finanzielle Einbuße. Werden die ersten 20 Kilometer bei durchschnittlich 230 Fahrten pro Jahr und 20 Arbeitstagen im Monat nicht als Werbungskosten anerkannt, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um 1.380 €. Je nach Steuerklasse führt das zu einer beträchtlichen Mehrbelastung. Bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht sollte jeder in seiner Steuererklärung 2007 die Entfernungspauschale nach alter Rechtsprechung ansetzen. Das Finanzamt wird dann die Pendlerpauschale erst ab dem Kilometer 21 akzeptieren. Gegen diese Kürzung kann Einspruch eingelegt werden und im Zuge der so genannten Aussetzung der Vollziehung das Kilometergeld für die ersten 20 km zurückgeholt werden.
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