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Steuerhilfe zum Thema Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist in Deutschland für jeden Bürger Pflicht. Es gibt die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und die Privaten Krankenversicherungen (PKV). Wer als Arbeitnehmer, oder Angestellter unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt (2008 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 48150 € brutto), muss sich bei einer GKV versichern. Alle andern können ihre Krankenversicherung frei wählen.
Der Versicherungsbeitrag richtet sich bei allen GKV nach dem Bruttoeinkommen. Bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze (2008 sind das 43200 € brutto) wird ein prozentualer Anteil als Krankenversicherungsbeitrag gezahlt. In diesem Jahr kann der Beitrag zwischen den einzelnen Kassen noch unterschiedlich sein. Er liegt zwischen ca. 13% und 16% von der Beitragsbemessungsgrundlage. Ab 2009 soll es nach dem Willen der Bundesregierung einen einheitlichen Beitrag für alle GKV geben. Bei abhängig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber 50% vom Beitrag für die Krankenversicherung. In den GKV können Geringverdienende, die zur Familie gehören und Kinder ohne eigenes Einkommen über einen Verdiener beitragsfrei mitversichert werden und die gleichen Leistungen erhalten. Die Leistungen der GKV sind Sachleistungen und werden in einem Leistungskatalog verbindlich festgelegt. Sie dienen in erster Linie der Basisversorgung und oft sind Zuzahlungen zu leisten. Für eine bessere Absicherung kann jeder Kassenpatient private Krankenzusatzversicherungen abschließen.
Etwa 85% der Bürger sind Mitglieder einer GKV. Die Leistungen und das Beitragsaufkommen der PKV sind anders geregelt. Bei den Leistungen kann der Privatpatient beim Vertragsabschluss selbst entscheiden, welche Leistungen er versichern möchte. Von der Basis- bis zur Luxusversorgung ist alles möglich. Die Beitragshöhe ist abhängig von den gewünschten Versicherungsleistungen, dem Eintrittsalter, eventuell bestehenden gesundheitlichen Problemen, der Höhe der Altersrückstellungen und den Versicherungsbedingungen des Anbieters. Auch hier zahlt der Arbeitgeber bei abhängig Beschäftigten 50% vom Beitrag.
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