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Steuerhilfe zum Thema Arbeitszimmer
Neben Selbständigen und Freiberuflern haben auch Arbeitnehmer durchaus die Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung war bis zur Steuererklärung 2006, dass 1. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (zum Beispiel ein außerhäusliches Büro) und dass 2. mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit in dem Arbeitszimmer verrichtet werden. Wenn zum Beispiel ein Lehrer glaubhaft versichern kann, dass er seinen Unterricht in seinem häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet oder wenn ein Versicherungsvertreter Kunden bei sich zu Hause empfängt, dann geht das Finanzamt davon aus, dass die berufliche Nutzung gewährleistet ist und erkennt die steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitszimmerkosten an. Ab der Steuererklärung 2007 muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden. Übt ein Arbeitnehmer mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Aufwendungen nur noch dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer insgesamt den Mittelpunkt bildet.
Wird das Arbeitszimmer durch das Finanzamt anerkannt, können alle Kosten, die mit diesem Zimmer in Zusammenhang stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu zählen vor allem die anteilige Miete oder die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenen Nebenkosten. Hierbei wird einfach geschaut, wie groß die Wohnfläche des Arbeitszimmers ist, z.B. 10% der gesamten Wohnung. Ist das der Fall, können in diesem Beispiel auch 10% der sonstigen Nebenkosten steuerlich geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers steuerlich geltend gemacht werden dürfen, zum Beispiel die Kosten für den Kauf eines Schreibtisches, von Lampen und Schränken oder auch von Regalen und Stühlen.
Ist die ausschließlich berufliche Nutzung strittig, kann es im Zweifelsfall zu einer Begehung der Wohnung kommen. In diesem Fall wird ein Sachverständiger des Finanzamtes prüfen, ob das Zimmer ausschließlich beruflich genutzt wird, oder ob eine höhere, private Nutzung unterstellt werden kann. Ist letzteres der Fall, darf das Arbeitszimmer nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Beachten Sie bitte jedoch, dass bezüglich der Änderungen 2007 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und deshalb im Falle der Ablehnung Einspruch eingelegt werden sollte.
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