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Werbungskosten - Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille

18.02.2010
Steuertipps - News >>

Laut Erlass vom 28.09.2009 der Senatverwaltung für Finanzen Berlin gehört beim Arbeitnehmer der Vorteil aus der Übernahme der Kosten einer Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung eine spezielle Sehhilfe notwendig ist. Wird die Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein.
 
Sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt, müssten die Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmbrille als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein.

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