Die Wahl der richtigen Steuerklasse hat nicht nur Einfluss auf die monatliche Lohnsteuerlast, auch die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen ist davon abhängig. Für das laufende Jahr können Steuerpflichtige grundsätzlich noch bis zum 30. November die Steuerklasse ändern. Aber auch für das kommende Jahr sollte überlegt werden, ob ein Steuerklassenwechsel in Frage kommt.
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V oder IV und IV oder der Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen. Haben beide in etwa den gleichen Bruttoverdienst, empfiehlt sich die Steuerklasse IV für beide. Beträgt der Bruttoverdienst eines Ehegatten mehr als 60 Prozent, kann ein Wechsel in die günstigere Steuerklasse III sinnvoll sein. Der Partner muss dafür jedoch mit der Steuerklasse V höhere Steuern zahlen.
Neu ab 2010 ist das so genannte Faktorverfahren. Damit wird erreicht, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Dass mit dieser Kombination Steuern gespart werden können, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Lediglich die monatliche Lohnsteuer fällt bezogen auf beide Verdienste geringer aus. Mit der Steuerveranlagung erfolgt ein Ausgleich gegenüber bereits abgezogenen Lohnsteuern.