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Steueränderungen 2010 Teil 2 - Womit müssen Arbeitnehmer ab 2009 rechnen?

10.12.2009
Steuertipps - News >>

Verbesserter Abzug von Beiträgen zur Kranken - und Pflegeversicherung
Bisher waren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur begrenzt steuerlich absetzbar. Bereits im letzten Jahr hatte die alte Regierung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes den vollen Abzug von Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 2010 mit dem Bürgerentlastungsgesetz beschlossen. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld müssen dabei jedoch einen Abzug von 4 Prozent in Kauf nehmen. Ursprünglich war vorgesehen, im Gegenzug den Abzug weiterer Versicherungen wie Unfall-, Haftpflicht-, oder bestimmte Renten-, oder Kapitallebensversicherungen gänzlich zu streichen. Dieses Vorhaben wurde erfreulicherweise aufgegeben. Dafür wurde der Abzug für diese Versicherungen in der Höhe begrenzt auf 1.900 Euro für alle, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten bzw. Beihilfeanspruch haben und diesen Betrag nicht bereits bei den Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft haben. Maximal 2.800 Euro kann geltend machen, wer seine Kranken –und Pflegeversicherungsbeiträge allein zahlen muss.

Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bisher bis zu 7.680 Euro absetzbar. Dieser Betrag wurde ebenfalls auf 8.004 Euro angehoben. Außerdem sind zusätzlich die Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträge der unterstützten Person absetzbar.
 
Kindergeldanspruch
Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges in Ausbildung befindliches Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dieser wird von bisher 7.680 Euro auf 8.004 Euro angehoben.

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