Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i. H. v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Milliarden. Euro.
Das niedersächsische Finanzgericht hatte am Mittwoch den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig dargestellt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung annehmen, wird das Bundesfinanzministerium wahrscheinlich im Dezember, spätestens Januar 2010 verfügen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt noch vorläufig zu erlassen sind, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Obwohl die Bundesregierung in diversen Medienberichten dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gelassen entgegen sieht, sollte gegen alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide im Hinblick auf das anhängige Verfahren Einspruch einzugelegt werden. Denn falls das Bundesverfassungsgericht zu einer positiven Entscheidung kommt, können nur so etwaige Steuererstattungen realisiert werden.