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Leiharbeitnehmer können höhere Kosten geltend machen

29.12.2009
Steuertipps - News >>

Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2009 haben Leiharbeitnehmer nur noch im Ausnahmefall eine regelmäßige Arbeitsstätte und können deshalb ihre Aufwendungen als Reisekosten abziehen.
Bei einer auswärtigen Tätigkeit wird die außerbetriebliche Einrichtung nur noch dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein Arbeitnehmer von einen Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen, oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird.
In diesen Fällen liegt keine Auswärtstätigkeit vor. Die Fahrtkosten können dann nicht in nachgewiesener Höhe, sondern nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden. Auch Verpflegungsmehraufwendungen könnten nicht geltend gemacht werden.

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