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Gebühr für Notrufzentrale ist beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht abzugsfähig |
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29.09.2009 |
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Mit Urteil vom 20.01.2009 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks untergebrachte Notrufzentrale keine Aufwendungen für eine „haushaltsnahe" Dienstleistung darstellen.
Dass eine Tätigkeit außerhalb des Grundstücks mittels Leitungen zum Grundstück und dortiger technischer Einrichtungen Wirkungen erzeuge und der Erfolg dem Haushalt zugute komme, genügt nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht, weil die Arbeitskosten im Haushalt angefallen sein müssten. Dieser Fall unterscheide sich von dem Fall eines Wachpersonaleinsatzes auf dem Grundstück selbst. Hierfür habe das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht anerkannt.
Tipp: Sofern der Arzt die medizinische Notwendigkeit einer Haus-Notrufanlage bescheinigt, dürfte ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich sein.
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