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Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

24.02.2010
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Mit Urteil vom 22.10.2009 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses ungeachtet eines etwa erlangten Gegenwerts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.
Als Besonderheit kann bei diesem Streitfall gewertet werden, dass der Abzug der zwangsläufigen Aufwendungen nicht durch einen Gegenwert gehindert wurden. Die behinderungsbedingten Aufwendungen standen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Feststellungen zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen den Wert des Grundstücks gemindert haben.

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