Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei Anwendung alternativer Medizinmethoden als außergewöhnliche Belastung |
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06.10.2009 |
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Vorliegend war über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen, die einer Steuerpflichtigen durch Therapiemaßnahmen einer Heilpraktikerin entstanden sind, auch dann als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn sich die Steuerpflichtige weigert, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch die Vorlage eines (ggf. nachträglich erstellten) amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.
Mit Urteil vom 09.04.2009 hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit mit alternativen Methoden ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Indikation durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt wird.
Zusätzlich muss noch beachtet werden, dass in der Regel ein amtsärztliches Attest vor dem Beginn der Behandlung ausgestellt werden muss.