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Beratungsbefugnis
Die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und man muss Mitglied werden. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten) oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Ist dies der Fall, dann darf auch beraten werden bei
- Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten.
Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen bei Ledigen 13.000 € bzw. bei Verheirateten 26.000 € nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.
Nicht von Lohnsteuerhilfevereinen dürfen betreut werden :
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbständiger Tätigkeit sowie
- umsatzsteuerpflichtige Einkünfte.
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