Öffnungszeiten:
Mo-Do  08.00 - 12.00 Uhr
und      14.00 - 17.00 Uhr
Fr         08.00 - 12.00 Uhr

Tel: (08724) 91 00 97

 

 

 

 

Beratungsbefugnis

Die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und man muss Mitglied werden. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Ist dies der Fall, dann darf auch beraten werden bei
  • Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten. 
    Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen bei Ledigen 13.000 € bzw. bei Verheirateten 26.000 € nicht überschreiten.

Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.

Nicht von Lohnsteuerhilfevereinen dürfen betreut werden :
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb und
  • selbständiger Tätigkeit sowie
  • umsatzsteuerpflichtige Einkünfte.