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Steuerberatungsbefugnis

Wen darf der Lohnsteuerhilfeverein beraten?

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Steuerberatung Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins.

Vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein erhalten Sie einen umfassenden Service für Einkommensteuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich im Rahmen einer Mitgliedschaft. Die Beratungsbefugnis ist begrenzt nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Steuerberatung.

Doch was bedeutet dieses Gesetz? Welche Einschränkungen gehen damit einher? Wer kann Mitglied werden? Welche Einkünfte dürfen Sie haben, um die Beratung vom Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen zu können? Und warum bedarf die Befugnis zur Steuerberatung in Steuersachen und einer speziellen Regelung?

 

Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins

Beratungsbefugnis

Nach dem Steuerberatungsgesetz dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom oder von der geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten:in) vorliegen.

Haben Sie Einnahmen aus den o.g. Einkunftsarten, dann können Sie die Leistungen unseres Lohnsteuerhilfevereins auch hier in Anspruch nehmen:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Dabei dürfen die Gesamteinnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht übersteigen.

Bei nichtselbständigen Einkünften und Renten dagegen gibt es keine finanzielle Begrenzung nach oben hin.

Ab der Steuererklärung 2022 dürfen wir Sie als Mitglied außerdem beraten, wenn Sie:

Keine Beratungsbefugnis

Bei den nachfolgenden Einkunftsarten ist den Lohnsteuerhilfevereinen die Beratung laut § 4 Steuerberatungsgesetz untersagt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • umsatzsteuerpflichtige Einkünfte
  • Grundsteuerermittlung

FAQs zur Beratungsbefugnis

Kann ich beim Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, wenn ich eine Photovoltaik-Anlage habe?

Update Dezember 2022: Ab dem Steuerjahr 2022 können auch Lohnsteuerhilfevereine Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage beraten, sofern die Gesamtbruttoleistung 30 kW nicht übersteige und die Einkommensteuerbefreiung greift. Informieren Sie sich hier auch über alle weiteren Änderungen: "Wichtige Neuregelung bei Photovoltaikanlangen"

Zu allen früheren Steuerjahren dürfen wir Sie leider auch weiterhin in den meisten Fällen nicht beraten, wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage haben.

Die geltende Regelung besagt, dass Sie nur dann von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden dürfen, insofern Sie Ihren erzeugten Strom zu 100 % selbst nutzen. Sobald Sie auch nur ein wenig Strom ins Stromnetz einspeisen, greift die Beratungsbefugnis nicht mehr. Die kW-Zahl Ihrer Anlage spielt hierbei keine Rolle.

Kann ich beim Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, wenn ich Ferienwohnungen vermiete?

Bei der Vermietung Ihrer Wohnung als Ferienwohnung handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung und Ihre Einkünfte sind damit umsatzsteuerpflichtig. Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Sie somit leider nicht beraten.

Das gleiche gilt auch für die Vermietung von Garagen ohne eine dazugehörige Wohnung.

Kann ich als Gesellschafter:in einer GmbH vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Sobald Sie Anteile einer GmbH erwerben, sind Sie Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Sie zudem als Geschäftsführer:in der GmbH tätig, so treten Sie in die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in und erzielen Arbeitslohn. Somit handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und die Beratungsbefugnis ist gegeben.

Beim Verkauf von Geschäftsanteilen ist die Sachlage anders. Veräußern Sie Bestandteile einer Kapitalgesellschaft, an der Sie während der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % hatten, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beratungsbefugnis greift somit nicht und wir dürfen nicht für Sie tätig werden.

Kann ich als selbständige:r Unternehmer:in vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Bei selbstständigen Einkünften besteht leider keine Beratungsbefugnis, dementsprechend dürfen wir nicht für Sie tätig werden.

Kann ich meine Grundsteuererklärung beim Lohnsteuerhilfeverein machen lassen?

Leider besteht keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine für die Grundsteuererklärung, dementsprechend dürfen wir die Erklärung leider nicht für Sie erstellen und Sie auch nicht dazu beraten.

Hier finden Sie weitere Infos zur Grundsteuererklärung: „Die Grundsteuer und Feststellungserklärung – keine Beratungsbefugnis“

Wissenswertes rund um die Steuerberatung Befugnis

Steuerberater:innen (StB) sind Teil einer freien Berufsgruppe mit besonders strengen berufsrechtlichen Zugangsregelungen und einer geschützten Berufsbezeichnung. Dazu sind sie befugt private Personen und Unternehmen in Fragen zum Steuerrecht und der Betriebswirtschaft zu beraten.

Folglich sind viele Tätigkeiten bei der Beratung in der Steuerbranche dieser Berufsgruppe vorbehalten. Denn diese dürfen ausschließlich von zugelassenen Steuerberatern:innen sowie einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden.

Für private Personen stehen die Kosten eines:r Steuerberaters:in oft nicht im idealen Verhältnis zu den erwartenden Rückerstattungen. Im Gegenzug dazu ist ein relativ „kleiner Kunde“ für viele Steuerkanzleien wenig lukrativ.

Jedoch blieb früher vielen Arbeitnehmern:innen nichts anderes übrig, als sich selbst durch die Formulare zu quälen. Daher verschenkte man nicht selten aus Unwissen viel Geld an den Staat.
Deshalb gründeten sich nach und nach Selbsthilfe Gruppen und Vereine, um sich gegenseitig beim Lohnsteuerjahresausgleich zu helfen. Sodass jeder Euro vom Finanzamt zurückgeholt wird.

Dabei entstand auch der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V., dessen Leistungen heute viele Menschen dankbar annehmen.

Schließlich erstellen kompetente Berater und Beraterinnen in bundesweit rund 800 Lohnsteuerhilfe Beratungsstellen ihre Steuererklärung. Dabei reichen sie diese beim Finanzamt ein und überprüfen den Steuerbescheid.

Ebenso schließt die Unterstützung die Vertretung vor dem Finanzgericht ein. Jedoch erstreckt sich die Hilfeleistung aufgrund der Einschränkungen in der Steuerberatung Befugnis, nicht auf die Vertretung vor dem BFH.

Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Demgemäß darf die steuerliche Beratung ausschließlich unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe, auf bestimmte Leistungen und Personen beschränkt sind. Zudem darf der Service auch nur im Rahmen einer Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 1 StBerG) in Anspruch genommen werden.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen zur Steuerberatungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen? Dann kontaktieren Sie uns gerne oder werfen Sie einen Blick in unsere FAQs zur Mitgliedschaft. Dort beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen.

FAQ zur Mitgliedschaft

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Wenn für Ihre steuerlichen Verhältnisse Beratungsbefugnis besteht, steht einer Mitgliedschaft nichts mehr im Wege. Werden Sie also Mitglied und profitieren Sie von unserem Rundum-Sorglos-Paket zu einem fairen Preis. Erfahren Sie, mit welchen Services Ihnen unsere Steuerexperten:innen zur Seite stehen.

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