Beratungsbefugnis
Die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Diese Leistungen können ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), oder
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
- Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten
Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen bei Ledigen 13.000,- €, bei Verheirateten 26.000,- €, nicht überschreiten.
Diese Einkunftsarten dürfen von Lohnsteuerhilfevereinen nicht betreut werden:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie
- umsatzsteuerpflichtige Einkünfte.

Das tun wir für Sie
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